Facebook Account ist vererbbar

BHG-Urteil: Im Fall einer verstorbenen 15-Jährigen muss Facebook der Mutter Zugang zum Acount ermöglichen

Was passiert mit unseren Accounts in sozialen Netzwerken, wenn wir versterben? Dürfen unsere Angehörigen darin herumstöbern wie in einer Kiste mit alten Briefen oder Tagebüchern, die noch in unserem Zimmer stehen? Dürfen Eltern, Kinder, Geschwister unsere Chatprotokolle lesen? Gucken, mit wem wir befreundet waren, was wir gelikt haben und mit wem wir in regem Austausch standen? Ja, sagt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung und hat damit ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt.

In dem Fall hatte eine Mutter auf das Recht geklagt, Zugang zu dem Facebook-Account ihrer 15-jährigen Tochter zu erhalten, die unter unklaren Umständen verstorben war. Die Mutter hoffte, Hinweise darauf zu finden, ob ihre Tochter Selbstmord begangen hatte oder es sich um einen Unfall handelte. Sie kannte das Passwort zu dem Account ihrer Tochter, konnte sich aber nicht mehr einloggen, weil die Seite von Facebook bereits in einen "Gedenkzustand" versetzt worden war, der den aktuellen Zustand beibehält und für alle sichtbar ist, die das Profil vorher auch hatten sehen können.

Facebook hatte der Mutter den Zugang zum Account verwehrt, weil sie durch einen Zugriff auf das Facebook-Konto auch Daten über Dritte hätte einsehen können (die Freunde, die Chats, ihre Vorlieben). Die rechtliche Situation war unklar, also klagte sie vor dem Berliner Kammergericht. Dies sprach der Mutter ebenfalls das Recht ab, auf den Account zuzugreifen. Als Begründung wurden das Fernmeldegeheimnis und der Schutz der Chatpartner_innen auf Facebook angeführt. Das elterliche Sorgerecht sei mit dem Tod der Tochter erloschen und kann darum nicht angeführt werden. Ob ein Facebook-Account vererbbar ist, wurde vom Gericht nicht beurteilt. Die Mutter zog schließlich vor den Bundesgerichtshof, der am 12.Juli 2018 sein Urteil bekannt gab. Das Gericht hat nun in letzter Instanz befunden, dass auch digitale Inhalte auf die Erben übergehen, schließlich ist das ja mit Tagebüchern und Briefen ebenso und die enthalten ebenfalls "höchstpersönliche Inhalte" - auch von anderen Personen. Es gebe keinen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe außerdem mit Facebook einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, der jetzt auf die Erben übergehe.

Facebook hatte versucht, in Berufung zu gehen, dies wurde vom Gericht abgelehnt. Damit ist es amtlich, im Falle des Todes haben Angehörige das Recht, auf die Accounts in sozialen Medien zuzugreifen. Wer das nicht möchte, hat (als volljährige Person) zumindest bei Facebook die Möglichkeit, eine Löschung im Todesfall zu fordern. Auch ein Nachlasskontakt kann benannt werden, der im Fall der Fälle Zugang hat und Bilder und Inhalte ändern, nicht aber private Nachrichten lesen kann.

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Autorin / Autor: Redaktion - Stand: 12. Juli 2018