Faire Fitness

Verbraucherzentrale NRW: Verträge im Fitnessstudio gründlich lesen!

Pünktlich zum Jahresanfang, noch vollkommen motiviert von dem guten Vorsatz, endlich mehr Sport zu treiben und den schlappen Körper wieder auf Trab zu bringen, rennen die Massen in die Fitnessstudios - und lassen sich nicht selten zu ungünstigen Kündigungskonditionen und langfristigen Mitgliedschaften überreden, weil die ja so viel billiger sind - dann aber meistens viel länger dauern als die guten Vorsätze vorhalten.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt darum, bei aller Jahresanfangs-Sport-Euphorie genau hinzugucken, wenn es ans Unterzeichnen von Verträgen geht. Auch wenn ihr vielleicht schon unterschrieben habt und nun unsicher seid: Glücklicherweise sind manche Klauseln in solchen Verträgen gar nicht rechtskräftig. Im letzten Jahr hat die Verbraucherzentrale NRW landesweit 20 Fitness-Studios wegen unzulässiger Bedingungen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

*Widrige Klauseln: Haftung bei Unfällen an den Geräten*
112 Klauseln darin wichen stark von den gesetzlichen Vorgaben ab: Am häufigsten versuchen Betreiber, ihre Schadenshaftung auszuschließen, etwa wenn Wertgegenstände abhanden kommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es ist aber auch nicht berechtigt, die Verantwortung komplett auszuschließen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, wenn zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Beliebt ist auch die überzogene Forderung bei Verlust der Mitgliedskarte pauschal einen meist saftigen Betrag für eine neue Karte zu verlangen. Dies ist ebenfalls nicht ohne weiteres zulässig.“ Die gescholtenen Studios gelobten Besserung.

Damit sich Freizeitsportler nicht im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln verfangen, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:

*Sorgfältiger Check vorher*
Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie ihn und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am ehesten in aller Ruhe zu Hause. Unklares am besten mit den Studiobetreibern abklären. Oftmals sind sie offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für SchülerInnen, StudentInnen oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

*Vertragslaufzeit*
Die meisten Fitness-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Eine längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind hierbei in Ordnung, Streitigkeiten wegen längerer Zeiträume werden von Gerichten bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr dürfte jedoch unzulässig sein.

*Kündigung*
Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Letztere darf bis zu drei Monate betragen, oft genügt aber bereits eine Frist von nur einem Monat.
Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt.
Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich zu beenden. Der Arzt braucht nur die Sportunfähigkeit als solche zu attestieren. Über die konkrete Art der Erkrankung müssen keine Angaben gemacht werden. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich auf dem Schreiben den Empfang direkt vom Studio bestätigen.

*Weitere unwirksame Klausel*
Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Mehr Informationen rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW

Autorin / Autor: Verbraucherzentrale NRW - Stand: 9. Januar 2013