Mit Rezept in den App Store

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat heute die ersten „Apps auf Rezept“ in das neue Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) aufgenommen. Damit können Ärzt_innen bald Apps verschreiben.

Wenn ihr Zukunft ein Rezept zur Behandlung eines Leidens bekommt, muss euch euer Weg nicht unbedingt in die Apotheke, sondern kann auch in den App Store führen. Denn künftig können bestimmte Gesundheitsapps auf Rezept verschrieben werden, so dass die Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat heute die ersten „Apps auf Rezept“ in das neue Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) aufgenommen, denn natürlich kann nicht jede beliebige App, die sich "irgendwas mit Gesundheit" nennt, auch auf Rezept verschrieben werden. Die Apps, die bezahlt werden sollen, müssen vorher eine Prüfung durchlaufen.
Dabei wird begutachtet, ob die Apps grundsätzlich für den Zweck geeignet sind, Krankheiten, zu erkennen, zu lindern, zu verhüten und zu überwachen. Auch Apps, die bei Behinderungen oder Verletzungen unterstützen und helfen, den Alltag zu bewältigen, können geeignet sein. Apps für die Empfängnisverhütung kommen ebenfalls in Frage.

Zudem müssen die Apps bestimmte technische Kriterien erfüllen - so müssen sie etwa besonders umsichtig mit den sensiblen Gesundheitsdaten umgehen. Die Prüfung nimmt rund drei Monate in Anspruch, heißt es in einer Pressemitteilung des BfArM, so dass es wohl noch einige Zeit dauern wird, bis in der Datenbank überhaupt sichtbar wird, welche Apps für gesundheitlich wirksam erachtet werden. Im Moment finden sich in der Datenbank 21 Apps, darunter eine zur Behandlung des Tinnitus oder eine zur Behandlung von Angststörungen. Weitere Einsatzmöglichkeiten sind etwa Ernährungstagebücher für Diabetiker*innen, Dokumentationshilfen für bestimmte Messwerte und Symptome oder Apps, die bei der Suchtentwöhnung helfen.

Kritiker_innen  befürchten, dass Krankenkassen und damit die Beitragszahler_innen durch die Verschreibung von Apps unnötig belastet werden, obwohl der Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Das BfArM verwies allerdings darauf, dass die Prüfung nur solche Apps zulasse, die bereits als Medizinprodukt zugelassen seien und deren Hersteller_innen auch Nachweise für positive Versorgungseffekte liefern können. Reine Lifestyle-Apps, Schrittzähler oder Fitness-Apps gehören nicht dazu.

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Autorin / Autor: Redaktion / Pressemitteilung - Stand: 9. Oktober 2020