Illegale Schildkröten im Gepäck

Viele Mitbringsel aus dem Urlaub verstoßen gegen den Artenschutz

Wer aus dem Urlaub kommt, bringt seinen Liebsten natürlich gerne etwas Schönes mit. Solange es Tücher, Teller oder andere Souvenirs sind, ist dagegen ja überhaupt nichts einzuwenden. Aber immer häufiger finden Zollbeamte auch lebende Schildkröten, Steinkorallen, Elfenbeinschnitzereien, Erzeugnisse aus Reptilienleder, Kobras in Alkohol, Orchideen, Kakteen, Störkaviar oder Arzneimittel mit Bestandteilen geschützter Tiere und Pflanzen im Feriengepäck von Heimkehrer_innen.  Allein im letzten Jahr hat der Zoll an deutschen Flughäfen etwa 70.000 Gegenstände beschlagnahmen müssen, deren Einfuhr nicht erlaubt ist. „Auch 40 Jahre nach Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) ignorieren noch immer viele Touristen die geltenden Einfuhrverbote, die nicht nur für lebende Tiere oder Pflanzen gelten. Auch die Einfuhr von Teilen geschützter Exemplare und daraus gewonnenen Erzeugnissen ist nicht erlaubt“, erklärt Bundesumweltministerin Barbara Hendricks. Das Bundesumweltministerium (BMUB) und das Bundesfinanzministerium (BMF) warnen Urlauber_innen deshalb vor unerlaubten Reise-Souvenirs, die von geschützten
Tier- und Pflanzenarten stammen.

Viele Reisende, deren Mitbringsel nach der Ankunft beschlagtnahmt wird, erklärten überrascht: „Davon habe ich nichts gewusst!“. Das wundert Hendricks nicht, denn vielen Urlauber_innen sei überhaupt nicht bewusst, "dass manche Waren aus geschützten Arten nur produziert oder gewildert werden, weil es eine kontinuierliche Nachfrage durch Touristen gibt, die den Markt bestimmt“.

Zwar stammen heute Gürtel oder Taschen aus Reptilienleder auch von speziellen Farmen, und Kakteen und Orchideen werden auch in Gärtnereien vermehrt. Da man ihnen aber nicht ansehen kann, woher sie kommen, schreibt das sogenannte CITES-Abkommen für den Transport über die Grenzen Genehmigungen vor – auch für gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare. Erst wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat, darf man das erworbene Souvenir mit auf die Reise nehmen. Das gelte im übrigen auch für Strandfunde wie beispielsweise Korallen, denn ihnen kann man ja auch nicht ansehen, ob sie mit Absicht abgebrochen oder nur angeschwemmt wurde.

Doch, wie soll man wissen, welche Arten geschützt sind und welche Behörden im jeweiligen Land zuständig sind? Für Tourist_innen gibt es zusätzlich zu den Internetauftritten www.zoll.de, www.artenschutz-online.de, einer zentralen Service-Hotline, und der Broschüre „Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll“ auch eine kostenlose Smartphone App mit dem Titel „Zoll und Reise“ im Apple App Store und im Google Play Store.

*Hintergrund*
Seit vielen Jahren wird diskutiert, wie der weltweite Artenschwund gestoppt werden kann. Neben dem vom Menschen ausgelösten Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen hat auch der weltweite illegale Handel mit geschützten Arten erheblich dazu beigetragen. Dies hat die internationale Staatengemeinschaft bereits vor über 40 Jahren Anfang der 70iger Jahren des letzten Jahrhunderts erkannt und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten – kurz CITES – beschlossen, das in Deutschland am 20.6.1976 in Kraft trat.

Das Übereinkommen regelt den grenzüberschreitenden Transport von geschützten Tieren und Pflanzen und den aus ihnen gewonnenen Teilen und Erzeugnissen – unabhängig davon, ob dieser Transport zu kommerziellen Zwecken oder zu rein privaten Zwecken erfolgt. Neben einem kontrollierten legalen Handel findet leider auch ein sehr umfangreicher illegaler Handel statt. Leider ist mit vielen geschützten Arten auf dem illegalen Markt noch immer viel Geld zu verdienen.

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Autorin / Autor: Redaktion/ Pressemitteilung - Stand: 2. Juli 2015