Rassistische Social Media Challenge

Staatsschutz ermittelt gegen Schüler wegen Volksverhetzung

Dass Social Media Challenges meistens ziemlich daneben sind - geschenkt. Aber wenn es dann auch noch um Rassismus und Ausgrenzung geht, sollte man nicht nur kopfschüttelnd oder spöttisch grinsend daneben stehen, sondern auch mal die Instrumente des Rechtsstaats nutzen, denn rassistische Parolen gehören zum Tatbestand der Volksverhetzung und können somit zur Anzeige gebracht werden. So erging es zwei Jugendlichen in einer Schule im hessischen Lahn-Dill-Kreis, die dort rassistische Parolen gerufen haben sollen. Dort hat nun der Staatsschutz die Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung gegen die zwei 16-Jährigen aufgenommen.

Den ersten Ermittlungen zufolge rief in der vergangenen Woche ein Zehntklässler aus einem Unterrichtsraum in das Treppenhaus der Schule fremdenfeindliche Parolen. Und ein weiterer Schüler stimmte vor seinen Klassenkamerad:innen und seinem Lehrer während des Musikunterrichtes eine rassistische Parole an. Laut Polizeiangaben sprachen die Lehrkräfte die 16-Jährigen auf ihr "inakzeptables und strafbares Handeln" unverzüglich an.

Hintergrund der Vorfälle ist offenbar eine Challenge, die derzeit auf verschiedenen Social-Media-Plattformen stattfindet. Dort werden Videos hochgeladen, bei denen Menschen zu einem bekannten Popsong rassistische Parolen rufen. Dies ist allerdings kein "harmloser Spaß" mehr, mit dem sich wunderbar provozieren lässt, sondern kann den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen und polizeiliche sowie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Folge haben. Nicht selten werden im Rahmen der Ermittlungen die Handys der Täter:innen sichergestellt.

Rechtsextreme nutzen soziale Medien, um an Jugendliche heranzukommen

Besonders rechtsextremistische Gruppierungen nutzen die sozialen Medien, um ihre rassistischen oder fremdenfeindlichen Ideologien mit hoher Reichweite unter Jugendlichen zu verbreiten. Hierbei nutzen sie gezielt Trends, die gerade bei dieser Zielgruppe "in" sind.

Wenn ihr Zeuge oder Zeugin solcher Hassreden, Verleumdungen und menschenverachtenden Sprüche und Aktionen werdet, braucht ihr aber nicht taten- und hilflos los daneben zu stehen, denn "Verleumdungen, Beleidigungen und Volksverhetzung sind strafbare Inhalte und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt — egal ob Äußerungen online oder offline getätigt werden. So kann Hate Speech z. B. folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen: § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 130 Volksverhetzung, § 185 Beleidigung, § 186 üble Nachrede, § 187 Verleumdung", klärt die EU-Initiative klicksafe auf. Hier findet ihr auch Beispiele für strafbare Äußerungen und Tipps dazu, welche Schritte ihr als Betroffene:r und /oder Zeug:in unternehmen könnt.

Quellen

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Autorin / Autor: Redaktion/ Pressemitteilung - Stand: 21. Februar 2024