Keine mittlere Reife für G8-Schüler
Verwaltungsgericht lehnt Klage eines Schülers ab
Wer sich 5 Jahre durch das G8 gequält hat und die neunte Klasse mit einem versetzungstauglichen Zeugnis beschließt, wird zwar in die gymnasiale Oberstufe versetzt, hat aber keine mittlere Reife in der Tasche, sondern nur einen Hauptschulabschluss. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt im Fall eines Schülers entschieden, der vergeblich versucht hatte, vom Land Hessen ein Zeugnis über den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) ausgestellt zu bekommen. Er hatte die Klasse 9 an einem G8-Gymnasium erfolgreich abgeschlossen.
Er begründete sein Anliegen damit, dass er als Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) den Schülern des herkömmlichen gymnasialen Bildungsgangs (G9) gleichgestellt werden muss. Diese bekommen nach der 10. Jahrgangsstufe den mittleren Abschluss verliehen. Die G8-Schüler müssen aber hinsichtlich des Ausbildungsstandes und des Ausbildungslevels das Gleiche leisten wie die G9-Schüler - nur eben in kürzerer Zeit. Würde ihnen der mittlere Abschluss nicht zuerkannt, verletze dies den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Das Schulamt aber lehnte den Antrag ab, darum zog der Schüler vor Gericht.
Hauptsache 10 Jahre?
Das Verwaltunsgereicht Frankfurt aber lehnte die Klage ebenfalls ab.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss), deshalb könne er auch kein entsprechendes Jahreszeugnis/Abgangszeugnis erhalten. Das Gericht argumentierte, die in Hessen geltende Rechtslage schließe das aus. Der mittlere Abschluss werde "von jeher" am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt. Nach § 60 Abs. 1 VOBGM werde der mittlere Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt. Neben dem erreichten Ausbildungsstand sei bei dem mittleren Abschluss, mit dem Schüler aus der gymnasialen Laufbahn gleichgestellt werden, eben auch die zeitliche Komponente von Bedeutung.
Die Anwältin des Schülers kritisierte, in der verkürzten Mittelstufe der G8-Schulen sei das letzte Mittelstufenjahr die Klasse 9. Die 10. Klasse hingegen sei das 1. Jahr der gymnasialen Oberstufe. Dem Schüler sei es darum unmöglich die 10 Jahrgangsstufe zu besuchen, weil sie sozusagen gar nicht mehr existiert. Gegen das Urteil wird darum Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens dürfte für so mancheN G8-SchülerIn interessant sein.
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Autorin / Autor: Redaktion - Stand: 25. Januar 2011