Süße Irreführung
Verbraucherzentrale Sachsen: "Ohne Zuckerzusatz" ist nicht "zuckerfrei"
„Zuckerfrei“ oder „ohne Zuckerzusatz“, prangt es in großen Buchstaben auf dem Glas Orangensaft, Erdbeermarmelade oder Apfelkompott. Für die Hersteller oft ein guter Werbeslogan, um gesundheitsbewusste KundInnen von ihrem Produkt zu überzeugen. Dennoch können Lebensmittel, die eine dieser Bezeichnungen tragen trotzdem Zucker enthalten, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen und klärt über die Unterschiede zwischen den teilweise irreführenden Bezeichnungen auf.
„Zuckerfrei“ und „zuckerarm“
"Die Begriffe 'zuckerfrei' und 'zuckerarm' sind gesetzlich definiert und es sind dafür Grenzen für den Zuckergehalt festgelegt", so Dr. Birgit Brendel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das "zuckerarme" Apfelkompott darf demnach nicht mehr als 5 g Zucker je 100 g enthalten, ein "zuckerfreies" Produkt, wie beispielsweise Kaugummi, nicht mehr als 0,5 g in 100 g.
„Ohne Zuckerzusatz“
Wird das Apfelkompott jedoch mit der Werbeaussage "ohne Zuckerzusatz" versehen, dann heißt das, dass keine Zucker und andere süßende Lebensmittel (z. B. Honig oder Dicksaft) hinzugegeben wurden. Unter Zucker versteht man hierbei die gesamte Gruppe der süß schmeckenden Einfach- und Zweifachzucker, wie Traubenzucker, Glukose-Fruktosesirup oder Kristallzucker (Saccharose). "Das heißt aber nicht, dass das Apfelkompott zuckerfrei ist. Es enthält sehr wohl den fruchteigenen Zucker aus den verarbeiteten Äpfeln", erklärt Dr. Brendel. Das Etikett soll in diesem Fall den Hinweis "enthält von Natur aus Zucker" ausweisen.
„Weniger Zucker“
Schwierig wird es, wenn das Apfelkompott mit der Aufschrift "30 % weniger Zucker" beworben wird. Bei einer vergleichenden Werbung ist das "herkömmliche" Produkt der Maßstab. Nun kann man aber trefflich darüber streiten, wie viel Zucker ein "herkömmliches" Apfelkompott denn enthält, so dass der Käufer mit dieser Angabe allein nichts anfangen kann.
Nährwerttabelle zeigt den wahren Zuckergehalt
Damit VerbraucherInnen Klarheit haben, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Produkte, die werbliche Aussagen bezüglich ihres Nährstoffgehaltes tragen, auf der Verpackung eine so genannte Nährwertkennzeichnung aufweisen müssen. Alle Apfelkompotte, die "zuckerfrei" oder "ohne Zuckersatz" oder "mit 30 % weniger Zucker" beworben werden, müssen folglich eine Nährwerttabelle aufweisen, aus der der Gehalt an Zucker und anderen Nährstoffen ersichtlich ist. "Ein Blick auf die Packungsrückseite lohnt sich also für den Vergleich verschiedener Produkte", empfiehlt Brendel.
Autorin / Autor: Redaktion/ Pressemitteilung - Stand: 25. Mai 2010