Das Risiko ist groß

Klauen ist weder cool noch mutig

Meist geht es dabei auch nicht um Armut, sondern um wenig wirklich Notwendiges wie CDs, Elektroartikel, Software, Kosmetika, schicke Wäsche usw.´Dennoch sollte man nicht jede, die einmal geklaut hat, vorschnell verurteilen. Wenn die Versuchung einmal zu groß war... Es gibt auch viele DiebInnen wider willen, die sich zu etwas überreden lassen, was sie eigentlich gar nicht wollen...

Bescheuerte Mutproben

...zum Beispiel zu einer bescheuerten Mutprobe.
Mut ist sehr wichtig und wenn Du ihn wirklich brauchst, kommt er normalerweise von ganz alleine. Du musst ihn nicht sinnlos auf die Probe stellen, schon gar nicht, indem Du irgendetwas klaust. Wenn angebliche Freundinnen so etwas von einem verlangen, sind es wohl keine echten. Echte Freunde sollten einen eher von solchen Dingen abhalten.

Das Risiko ist groß

Zumindest in den großen Kaufhäusern, Drogerien und Supermärkten kannst Du dir ganz sicher sein: Big Brother is watching you. Videoüberwachung und Detektive, die sich unauffällig unter die Kunden mischen oder einen hinter Spiegelwänden unbemerkt beobachten, gehören zum Standardprogramm. Sichtbare und unsichtbare Sicherheitsetiketten lösen am Ausgang Alarm aus oder machen hässliche Flecken auf Kleidungsstücke, wenn man sie mutwillig entfernt. Und auch wenn Taschenkontrollen im Prinzip nicht zulässig sind, kannst Du dich in der konkreten Situation nur schlecht dagegen wehren.

Erwischt!

Spätestens, wenn dich ein Kaufhausdetektiv plötzlich am Schlafittchen packt oder die Alarmglocke am Ausgang angeht und alle dich angucken, weißt Du: Es ist ziemlich uncool, eine Ladendiebin zu sein. Natürlich verhalten sich Detektive, Verkäufer und Ladenbesitzer oft extra so, dass alle Umherstehenden merken, dass man gerade was geklaut hat. Das gehört dann eindeutig in die Rubrik „peinlich, peinlich“.

Wenn’s passiert ist

Erst mal keine Panik! Wer wirklich nur ein einziges Mal klaut, und danach nicht wieder auffällt, braucht sich keine Sorgen um seine Zukunft zu machen. Das heißt, es gibt zunächst weder einen Eintrag in das Führungszeugnis noch eine Vorstrafe. In den meisten Fällen kommt es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Das heißt aber nicht, dass es nichts auszubaden gäbe. Denn auch wenn Du noch keine 14 bist, also noch nicht strafmündig ist, musst Du unangenehme Konsequenzen hinnehmen. Die meisten Geschäfte erteilen nicht nur ein *Hausverbot*, sondern verlangen auch eine sogenannte *Fangprämie*, die meist zwischen 50-100 DM liegt. Es kommt fast immer zu einer Anzeige und einer polizeilichen Anhörung, so dass auch die Eltern auf jeden Fall von der Geschichte erfahren.

Wird man mehrfach erwischt, setzt die Polizei das *Jugendamt* von den Diebstählen in Kenntnis. Das Jugendamt kann dann entsprechende Strafen verhängen. So müssen nicht strafmündige Kinder häufig Sozialstunden verrichten. In schweren Fällen können erzieherische Maßnahmen oder sogar die Unterbringung in einem Heim angeordnet werden.

Ab dem 14 Lebensjahr (bis 17) wird man nach dem *Jugendstrafrecht* behandelt. Man gilt dann als schuldfähig, kann also auch „richtig“ bestraft werden. Nach der Vernehmung durch die Polizei entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weiter geht. Bei geringfügigen Diebstählen (unter 25 DM wert), handelt es sich um „Bagatelldelikte“. Hier wird das Verfahren meist eingestellt. Das hängt aber auch davon ab, ob es das erste Mal ist, oder ob man schon öfters geklaut hat.
Handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, wird die Staatsanwaltschaft entweder

  • eine erzieherische Maßnahme verordnen (z.B. eine Art Unterrichtseinheit zum Thema Ladendiebstahl.
  • ein Diversionsverfahren einleiten (Strafverfahren mit rein erzieherischem Charakter, das nicht vor dem Jugendgericht verhandelt, sondern von der Jugendgerichtshilfe (s.u.) durchgeführt wird.
  • Das Verfahren einstellen.
  • Anklage erheben.

In letztem Fall kommt es zu einem Gerichtsverfahren vor dem Jugendrichter. Dieser entscheidet dann zusammen mit der Jugendgerichtshilfe (eine Einrichtung des Jugendamtes, die jugendliche Straftäter während des Verfahrens betreut) und der Staatsanwaltschaft, welche Strafe verhängt werden soll. Je nach Schwere des Vergehens reichen die Strafen von Sozialstunden bis zu Arrest. Der Richter kann das Verfahren aber auch einstellen.
Vorbestraft ist man übrigens erst, wenn man eine Jugendstrafe von 2 Jahren erhalten hat.
Die 18-20 Jährigen gelten als Heranwachsende. Sie werden strenger bestraft. Ab 21 Jahren gilt man als erwachsen.

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Autorin / Autor: Sabine Melchior - Stand: 14. Mai 2001