Musik holen nur mit leerer Inbox!
Verbraucherzentrale warnt: Titel zum Download anzubieten ist strafbar

CDs und DVDs mit Musik oder Computerspielen sind teuer. Warum da nicht auf Internettauschbörsen zurückgreifen, wo man die gesamte Palette der Musikwelt meist ganz umsonst bekommt. "Die Nutzung solcher nahezu paradiesischen Angebote verstößt jedoch nicht nur gegen Bestimmungen des deutschen Urhebergesetzes, da sie ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erfolgt", sagt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen, "das illegale Herunterladen ist meist sogar strafbar."
Plötzlich bietet man an ohne es zu wissen
Schuld daran ist nicht zuletzt die technische Funktionsweise der Tauschbörsen. Um eine solche Tauschbörse nutzen zu können, muss man sich zunächst die dort ebenfalls angebotene Software auf seinem PC installieren. Die Software richtet im PC einen neuen Ordner ein, eine so genannte "In-Box". Alle von der Tauschbörse herunter geladenen Dateien werden zwangsläufig in dieser In-Box gespeichert. Will man sich nun neue Titel von der Tauschbörse herunterladen, so öffnet sich für die Dauer des Download-Vorgangs unweigerlich die "In-Box", was zugleich zur Folge hat, dass man damit den anderen BörsennutzerInnen die in seiner In-Box enthaltenen Titel zum Download anbietet. Genau das ist ja auch das Prinzip solcher Tauschbörsen. Die dort Aktiven offerieren sich gegenseitig ihr jeweiliges Musikrepertoire, wodurch ein vielfältiger und nahezu grenzenloser Musikpool entsteht. Die NutzerInnen werden jedoch bedingt durch diese Softwarekonstruktion zugleich zu Anbietern der in ihrer In-Box gespeicherten Titel.
25.000 deutsche Musikfans bekamen Strafanzeigen
Darin liegt zugleich die juristische Tücke. "Der bloße Vorgang des Herunterladens wäre strafrechtlich ohne Belang", klärt Henschler auf. Dagegen ist ein Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke für Dritte zum Download, wie es beim Herunterladen von Musiktiteln zwangsläufig geschieht, unter Strafe gestellt. Dies wiederum machen sich Anwälte, die im Auftrag der Rechteinhaber unterwegs sind, zunutze. Die zur IP-Adresse gehörigen Nutzerdaten dürfen die Internetprovider aus Datenschutzgründen nicht an Private herausgeben. Mit den mit Hilfe von Softwarespezialisten ermittelten IP-Adressen der TauschbörsennutzerInen stellen die Anwälte deshalb Strafanzeige gegen "unbekannt". Die Staatsanwaltschaft ist nun verpflichtet, beim jeweiligen Internetprovider die Daten zur IP-Adresse zu ermitteln. Die Anwälte wiederum haben Anspruch auf Herausgabe dieser Daten. Schnell ist dann eine kostenpflichtige Abmahnung an die nichts ahnenden VerbraucherInnen versandt. Allein im vergangenen halben Jahr verfolgte die Musikindustrie 25.000 deutsche Musikfans mit Strafanzeigen.
Stets mit leerer In-Box online gehen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, herunter geladene Dateien sofort aus der In-Box zu entfernen und an anderer Stelle zu speichern, um stets mit einem leeren Ordner online zu gehen und somit keine Titel zum Download bereit zu stellen. Ratsam ist außerdem, mittels einer Software-Funktion die "In-Box" so einzurichten, dass der Zugriff Dritter auf sie nur nach Freigabe durch die PC-NutzerInnen und nicht etwa während jeder Online-Sitzung des PC möglich ist.
Gesetz erbarmungslos
Die Verbraucherzentrale hat sich schließlich dafür eingesetzt, dass im anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von EU-Vorgaben eine Bagatellklausel in das deutsche Urhebergesetz eingeführt wird, nach der zumindest die Strafbarkeit in solchen Fällen gestrichen wird. Diesen Bemühungen zum Trotz hat das Parlament das neue Urhebergesetz nun ohne diese Klausel verabschiedet.
Autorin: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen: - Stand: 9. Juli 2007